AKTUELLES aus der Ortsgemeinde LIESENICH

zum Veranstaltungskalender von


Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 28.03.2012 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:

Theisen Walter x
Angsten Klaus
Buchholz Thomas
Gossler Franz-Josef x
Laux Bernd x
Wilhelms Jürgen x
Liesenfeld Anne x
Schmitz Peter x

Punkt 1 Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012
Nach eingehender Beratung des Haushaltsplanes beschloss der Gemeinderat, folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 zu erlassen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 390.750 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 554.00 EUR
der Jahresfehlbedarf auf -163.250 EUR
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 397.230 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 535.460 EUR
der Saldo der ordentlichen Ein- und
Auszahlungen -138.230 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen Ein- und
Auszahlungen 0 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 23.270 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 130.540 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf -107.270 EUR
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 245.500 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 245.500 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 666.000 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 666.000 EUR
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf -245.500 EUR
3. Festsetzung der Steuerhebesätze
Grundsteuer A 285 v. H.
Grundsteuer B 338 v. H.
Gewerbesteuer 352 v. H.
4. Festsetzung der Hundesteuer
1. Hund 30,00 EUR
2. Hund 70,00 EUR
für jeden weiteren Hund 120,00 EUR
1. gefährlichen Hund 300,00 EUR
2. gefährlichen Hund 600,00 EUR
für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 EUR
5. Festsetzung der Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR
6. Festsetzung der Wertgrenze für Investitionen auf 750 EUR
die im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind
7. Festsetzung des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR
8. Eigenkapital
Zum 31.12.2010 4.906.905,47 EUR
Zum 31.12.2011 4.852.065,47 EUR
Zum 31.12.2012 4.688.815,47 EUR
Gleichzeitig stimmte der Gemeinderat dem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2015 zu.

Punkt 2 Antrag des Heimat- und Verkehrsvereins Liesenich e. V. auf Kostenübernahme
Der Heimat- und Verkehrsverein Liesenich e. V. wird verschiedene Wanderkarten im Dorf und auf den außerhalb gelegenen Parkplätzen erneuern. Die Ergänzung um eine weitere Hinweistafel mit einer großen Wanderkarte einschließlich Aushangmöglichkeiten in der Ortsmitte bei der alten Schule stellt eine sinnvolle Erweiterung des bisherigen Informationsangebotes dar.
Der Heimat- und Verkehrsverein Liesenich e. V. beantragt daher die Kostenübernahme für das Kartenmaterial sowie für die Infotafel mit der Auflage, die Bauart und Kosten mit der Ortsgemeinde abzustimmen.
Nach eingehender Beratung wurde dem Antrag des Heimat- und Verkehrsvereins Liesenich e. V. zugestimmt.

Punkt 3 Antrag des Kameradschaftsvereins der Freiwilligen Feuerwehr Liesenich auf Gewährung eines Zuschusses
Nach Anhörung des Vorsitzenden des Kameradschaftsvereins und nach Beratung des Gemeinderates wurde der Zuschuss beschlossen.

Punkt 4 Mitteilungen/Verschiedenes
Der Ortsbürgermeister informierte über das Ergebnis der Sitzung des Verbandsgemeinderates hinsichtlich Fortschreibung des Flächennutzungsplanes und Ausweisung weiterer Vorrangflächen für Windkraft.
In Bezug auf die Nutzung erneuerbaren Energien im Landkreis Cochem-Zell legte er dem Gemeinderat ein Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung bzw. Kreisverwaltung zur Gründung einer Kommunalen Energiegesellschaft vor. Auch Herr Bürgermeister Simon gab einen umfassenden Bericht zur Sachlage.
Des Weiteren informierte der Ortsbürgermeister über die laufenden Angelegenheiten der Ortsgemeinde.

Liesenich, den 02.04.2012
Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister



Bilder vom Seniorentag der Gemeinde Liesenich am 11.3.2012


 



Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 11.01.2012 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Theisen, Walter x
Buchholz, Thomas x
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen x
Liesenfeld, Anne x
Schmitz, Peter x
Angsten, Klaus x

Punkt 1 Bauleitplanung der Ortsgemeinde Liesenich;
Aufstellung eines Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Rohacker“;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Gemeinderat beschließt:

1. für den vorstehend näher bezeichneten Geltungsbereich (siehe auch Abbildung) einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Rohacker“ aufzustellen,

2. mit der Erstellung der hierfür erforderlichen Planunterlagen das Planungsbüro WeSt, Ulmen, zu beauftragen und

3. der Verwaltung aufzugeben, das hierfür erforderliche Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Gleichzeitig wird beantragt, dass die vorgenannte Planung bei der nächsten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes entsprechend berücksichtigt wird (Parallelverfahren).
Die Ratsmitglieder Klaus Angsten und Walter Theisen haben wegen Sonderinteresse an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilgenommen.

Punkt 2 Festsetzung des Forstwirtschaftsplanes für das Forstwirtschaftsjahr 2012
Der Gemeinderat hat nach eingehender Beratung beschlossen:

1. Dem von der Forstverwaltung vorgelegten Forstwirtschaftsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2012 wird zugestimmt;

2. Es werden festgesetzt:
a) das Einschlagsoll in der Gesamtnutzung
auf 2.110 Festmeter;
b) die Ausgaben für Holzernte und
übrige Betriebsarbeiten auf 126.797 Euro.

Punkt 3 Haushaltsplanung und -besprechung für das Haushaltsjahr 2012
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler erläuterte die Haushaltsplanung für das Haushaltsjahr 2012. Nach eingehender Diskussion wurde diese Planung ergänzt und insgesamt befürwortet.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Erneuerung der Gehwege an der Hauptstraße (L200) besprochen. Aufgrund von umfangreichen Vorarbeiten ist ein Ausbau der Gehwege im laufenden Jahr nicht mehr zu realisieren. Hierzu wurde angemerkt, dass die Rinnbordsteine entlang des Gehweges an der Hauptstraße (L200) in Teilbereichen möglicherweise nicht mehr verkehrssicher sind. Es wurde angeregt, die Bauabteilung der Verwaltung zwecks Ausbesserung der schadhaften Stellen mit der Anfertigung einer Kostenaufstellung zu beauftragen.

Punkt 4 Bürgertag der Gemeinde
Am 29. Januar 2012 wird die Gemeinde einen Bürgertag ausrichten. Der Gemeinderat beratschlagte über Art und Umfang des Bürgertages. Die Einladung wird durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt und durch Aushang erfolgen.

Punkt 5 Verschiedenes / Mitteilungen
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde Liesenich
• Sachstand zur möglichen Ausweisung von Standorten für Windkraftanlagen
• Abschluss der Baumaßnahme am Friedhof

Liesenich, den 25.07.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 06.12.2011 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Theisen, Walter x
Buchholz, Thomas x
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen x
Liesenfeld, Anne x
Schmitz, Peter
Angsten, Klaus x

Punkt 1: Stromlieferverträge für kommunale Abnahmestellen; Teilnahme an der Bündelausschreibung Stromlieferung zum 01.01.2014
Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat:
a) Die Verwaltung (Ortsbürgermeister in Zusammenarbeit mit der Verbandsgemeindeverwaltung) wird bevollmächtigt, den Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung mit der Ausschreibung der Stromlieferung ab dem 01.01.2014 zu beauftragen.
b) Der Bildung eines Vergabegremiums aus Vertretern der beteiligten Gebietskörperschaften für die Auftragsvergabe der Stromlieferverträge wird zugestimmt und das Gremium ermächtigt, im Namen der Ortsgemeinde über die Auftragsvergabe für die Stromlieferverträge ab dem 01.01.2014 zu entscheiden.
c) Die Beschaffung erfolgt auf dem Wege der sog. strukturierten Beschaffung (Tranchenmodell).

Punkt 2: Erlass einer neuen Satzung über die Erhebung von Hundesteuer für die Ortsgemeinde Liesenich zum 01.01.2012
Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Ortsgemeinde Liesenich mit Wirkung vom 01.01.2012.

Punkt 3: Erlass eines IV. Nachtrages zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung der Gemeinde Liesenich
Der Gemeinderat beschließt aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) den IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung.

Punkt 4: Verschiedenes/Mitteilungen
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde Liesenich
- Information über die Zweckverbandsversammlung zwecks Sanierung der Mehrzweckhalle Strimmiger Berg;
- Sachstand zur Machbarkeitsstudie der Hängeseilbrücke über das Mörsdorfer Bachtal;
- Neuregelungen der PEFC-Zertifizierung;

-nichtöffentlicher Teil-

Liesenich, 14.12.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Bekanntmachung

I. Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153, BS 2020-1) in der derzeit geltenden Fassung wird nachfolgend die Satzung über die Erhebung von Hundesteuer in der Ortsgemeinde Liesenich vom 14.12.2011 bekannt gemacht.

II. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Liesenich, den 14.12.2011

Ortsgemeinde Liesenich
(Siegel)

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Satzung der Ortsgemeinde Liesenich über die Erhebung von Hundesteuer vom 14.12.2011

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:
§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer 1
§ 2 Steuerschuldner, Haftung 1
§ 3 Anzeigepflicht 2
§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 2
§ 5 Steuersatz 2
§ 6 Festsetzung und Fälligkeit 3
§ 7 Steuerbefreiung 3
§ 7 a Steuerfreie Hundehaltung 4
§ 8 Steuerermäßigung 4
§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 4
§ 10 Überwachung der Anzeigepflicht 5
§ 11 Ordnungswidrigkeiten 5
§ 12 In-Kraft-Treten 5

§ 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.
(2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

§ 2 Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat.
(2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
(3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

§ 3 Anzeigepflicht
(1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde Liesenich oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell anzumelden. Bei der Anmeldung sind
1. Rasse,
2. Geburtsdatum und
3. Herkunft und Anschaffungstag
glaubhaft nachzuweisen.
(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben. Falls der Erwerber in einer anderen Gemeinde wohnt oder der Halter in eine andere Gemeinde umzieht, wird diese unterrichtet.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

§ 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.
(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1.

§ 5 Steuersatz
(1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(2) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert. Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
(3) Gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
(4) Bei Hunden der Rassen
- Pit Bull Terrier
- American Staffordshire Terrier und
- Staffordshire Bullterrier
sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet.
(5) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat:
- Bullmastiff
- Bullterrier
- Dogo Argentino
- Dogue de Bordeaux
- Fila Brasileiro
- Mastiff
- Mastino Napoletano
- Tosa Inu
Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 4 erfassten Hunden.
(6) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

§ 6 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Steuerschuld wird durch Abgabenbescheid als Jahressteuer festgesetzt.
(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, am 15. Mai, am 15. August und am 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages fällig.
(3) Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Hundesteuer abweichend von Abs. 2 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag soll spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
(4) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

§ 7 Steuerbefreiung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
3. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestätigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines Jagdscheines sind, jedoch höchstens für zwei Hunde.
(2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt.

§ 7 a Steuerfreie Hundehaltung
Nicht besteuerbar ist nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere
a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen,
b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln,
c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,
d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind,
e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,
f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden.

§ 8 Steuerermäßigung
(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,
2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.
(2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde.

§ 9 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Sie wird längstens bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 7 Abs. 1 Ziff. 1.
(2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden,
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.

§ 10 Überwachung der Anzeigepflicht
Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden:
1. Name und Anschrift des Hundehalters
2. Anzahl der gehaltenen Hunde
3. Herkunft und Anschaffungstag
4. Geburtsdatum
5. Rasse.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet,
2. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt,
4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß § 10 gegeben ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Liesenich über die Erhebung der Hundesteuer vom 09.12.1996 in der Fassung des I. Nachtrages vom 29.01.2003 außer Kraft.

Liesenich, den 14.12.2011

Ortsgemeinde Liesenich
(Siegel)
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


 

Bekanntmachung - IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung

Bekanntmachung

I. Auf Grund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung der Gemeinde Liesenich vom 14.12.2011 bekannt gemacht.

II. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Liesenich, den 14.12.2011

Gemeindeverwaltung
(Siegel)
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung der Gemeinde Liesenich vom 14.12.2011
Der Gemeinderat von Liesenich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) sowie der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) am 06.12.2011 folgenden IV. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I § 13 Absatz III erhält folgende Fassung:
In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 4 und § 13 b - nur eine Leiche bestattet werden.

Artikel II Nach § 13 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
§ 13 b gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in eine gemischte Grabstätte umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.
(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Artikel III § 25 Absatz 1 (Gebühren) erhält folgende Fassung:
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätten 200,00 €
b) Rasengrabstätten als Reihengrabstätten 1.200,00 €
c) Urnenrasengrabstätten als Reihengrabstätten 500,00 €
d) Wahlgrabstätten für eine Nutzungszeit 260,00 €
e) Urnenbestattung als gemischte Grabstätte 150,00 €
f) für die Verlängerung der Zeitdauer des
Nutzungsrechts von Wahlgrabstätten beträgt
die Gebühr je angefangene 5 Jahre 1/4 der Gesamtgebühr.

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend zum 01.12.2011 in Kraft.

Liesenich, den 14.12.2011

Gemeindeverwaltung
(Siegel)

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister

 



Hinweis zum: Heimat- und Verkehrsverein Liesenich

Arbeitseinsatz im Dorfpark am 26.11.2011 ab 9:00 Uhr

Wie in jedem Jahr hat der Herbst auch im Dorfpark seine Spuren hinterlassen. Es ist wieder jede Menge Laub gefallen, das nun beseitigt werden muss. Hierzu wollen wir uns am Samstag, den 26. November um 9 Uhr morgens treffen, um dieses mit vereinten Kräften wegzuschaffen. Wir hoffen auf rege Teilnahme, bitte entsprechendes Arbeitsgerät mitbringen.


© RZ Koblenz

Wie Windkraft Solidarität schafft

Energie Fünf Hunsrückdörfer haben Vertrag geschlossen

Von Redaktionsleiterin Birgit Pielen

Hunsrück. Auf dem Strimmiger Berg drehen sich zwar noch keine Windräder, aber die Gemeinden Altstrimmig, Forst, Liesenich, Mittelstrimmig und Sosberg haben jetzt einen Solidarpakt unterzeichnet, der künftig einen gerechten finanziellen Vorteils- und Lastenausgleich in Sachen Windkraft regeln soll. In diesem Vertrag verpflichten sie sich, bis zu 15 Prozent der Überschüsse aus den Pachteinnahmen an die Verbandsgemeinde Zell zu zahlen. Die wiederum stabilisiert mit den Einnahmen die VG-Umlage. Das entlastet den Haushalt und alle 24 Kommunen der Verbandsgemeinde Zell. Der große Teil der Überschüsse soll jedoch den fünf Gemeinden unmittelbar zugutekommen.

Altstrimmig, Forst, Liesenich, Mittelstrimmig und Sosberg verhandeln zurzeit gemeinsam mit Windkraftbetreibern, die auf den Gemeindeflächen Anlagen errichten wollen. Je nach Höhe der Windräder ist das Geschäft lukrativ: 20 000 bis 30 000 Euro pro Jahr und Anlage bekommt ein Dorf, wenn es einen Standort verpachtet. Die Ortsbürgermeister Reinhold Kölzer, Wolfgang Gossler, Lothar Jakobs, Willi Lehnert und Hans-Werner Peifer sind stolz, dass sie vorab den ersten Solidarpakt innerhalb der Verbandsgemeinde Zell unterzeichnet haben. „Es war nicht immer einfach, auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen“, sagt Peifer, „die Meinungen lagen zum Teil weit auseinander.“ Immerhin brauchte es mehr als 20 Sitzungen, bis der Vertrag bis ins kleinste Detail geregelt war.

Die Hunsrückdörfer wollen mit hocheffizienten Anlagen einen Beitrag zur Energiewende leisten, aber die Anlagen auf bestimmte Flächen konzentrieren und damit einen Windkraft-Wildwuchs auf dem Strimmiger Berg vermeiden.

Karl Heinz Simon, Bürgermeister der Verbandsgemeinde Zell, hat sich zwar eine große Lösung mit allen 24 Gemeinden gewünscht, „aber wenn wir es schaffen, zwei Solidarpakte zu schließen, dann bin ich auch zufrieden“. Bisher stehen noch die Entscheidungen von Briedel und Neef zum Solidarpakt Windkraft aus.

RZ Mittelmosel vom Samstag, 12. November 2011, Seite 15


Unterschrieben (von links): Lothar Jakobs aus Mittelstrimmig, Reinhold Kölzer aus Forst, Bürgermeister Karl-Heinz Simon, Hans-Werner Peifer aus Altstrimmig, Wolfgang Gossler aus Liesenich und Willi Lehnert aus Sosberg.

© RZ Koblenz

Kommentar
von Birgit Pielen
zum Solidarpakt im Hunsrück

Wer das letzte Wort hat

Hoffentlich ist die Freude im Hunsrück über den ersten Solidarpakt Windkraft nicht zu voreilig. Denn auch wenn die fünf Ortsbürgermeister derzeit mit Windkraftbetreibern verhandeln: Die Entscheidung, ob und wo Anlagen gebaut werden, dürfen sie selbst überhaupt nicht treffen. Denn das regelt der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Zell.

Der wird jetzt zwar fortgeschrieben, weil sich die Tabuzonen geändert haben, aber noch ist völlig unklar, ob der Strimmiger Berg überhaupt als Potenzialfläche geeignet ist. Die neuen Standorte für Windkraftanlagen werden erst bekannt gegeben, wenn alle Gemeinden über den Solidarpakt abgestimmt haben. Und dann hat immer noch der Verbandsgemeinderat das letzte Wort.

E-Mail: birgit.pielen@ rhein-zeitung.net

RZ Mittelmosel vom Samstag, 12. November 2011, Seite 15

 


Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 28.09.2011
im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Theisen Walter x
Angsten Klaus x
Buchholz Thomas x
Gossler Franz-Josef x
Laux Bernd
Wilhelms Jürgen
Liesenfeld Anne x
Schmitz Peter x

Punkt 1
Einwohnerfragestunde
Es wurden keine Fragen gestellt.

Punkt 2
Haushaltsplan und Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011
Nach eingehender Beratung des Haushaltsplanes beschloss der Gemeinderat, folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2 0 1 1 zu erlassen:

1. Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 464.300 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 519.140 EUR
der Jahresfehlbedarf auf - 54.840 EUR

2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 471.780 EUR
die ordentlichen Auszahlungen auf 502.430 EUR
der Saldo der ordentlichen
Ein- und Auszahlungen -30.650 EUR
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0 EUR
die außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0 EUR
der Saldo der außerordentlichen
Ein- und Auszahlungen 0 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 43.570 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 47.570 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf - 4.000 EUR
die Einzahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf 34.650 EUR
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf 34.650 EUR
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 550.000 EUR
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 550.000 EUR
die Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr auf - 34.650 EUR

3. Festsetzung der Steuerhebesätze
Grundsteuer A 285 v. H.
Grundsteuer B 338 v. H.
Gewerbesteuer 352 v. H.

4. Festsetzung der Hundesteuer
1. Hund 30,00 EUR
2. Hund 70,00 EUR
für jeden weiteren Hund 120,00 EUR

5. Festsetzung der Kredite für Investitionen und
Investititionsförderungsmaßnahmen auf 0 EUR

6. Festsetzung des Gesamtbetrages der
Verpflichtungsermächtigungen auf 0 EUR

7. Festsetzung der Wertgrenze für Investitionen,
auf > 750 EUR
die im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind

8. Entwicklung des Eigenkapitals
Zum 31.12.2009 4.650.920,62 EUR
Zum 31.12.2010 4.616.159,62 EUR
Zum 31.12.2011 4.561.319,62 EUR

Gleichzeitig stimmte der Gemeinderat dem Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2014 zu.

Punkt 3
Solidarvertrag „Windenergie Strimmiger Berg“
In einem Gespräch mit den Ortsbürgermeistern der Ortsgemeinden Liesenich, Altstrimmig, Mittelstrimmig, Forst und Sosberg sowie der Verbandsgemeindeverwaltung und der Kommunalaufsicht wurde der Solidarvertragsentwurf „Windenergie Strimmiger Berg“ ausführlich besprochen und auf seine rechtliche Richtigkeit geprüft.
Der Ortsbürgermeister teilte dem Gemeinderat die vorgenommenen Änderungen mit. Er wies gleichzeitig darauf hin, dass dies noch nicht die endgültige Fassung des Vertrages sei, da bei einem Punkt noch Klärungsbedarf bestünde. Der Vorsitzende wurde für die notwendigen weiteren Schritt ermächtigt.

Punkt 4
Mitteilungen/Verschiedenes
Der Ortsbürgermeister legte dem Gemeinderat ein Angebot für die Neubepflanzung des Platzes am Birkenweg sowie für die Anschaffung von zwei neuen Bäumen (Ersatzbeschaffung) vor. Er wurde vom Gemeinderat zur Auftragserteilung ermächtigt.
Dem Gemeinderat wurde der TÜV-Bericht von der Überprüfung des Spielplatzes vorgetragen.
Des Weiteren informierte der Ortsbürgermeister über die laufenden Angelegenheiten der Ortsgemeinde.

Liesenich, den 25.10.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Martinsumzug

Zum diesjährigen Martinsumzug treffen wir uns
am Donnerstag, den 10.11.2011 um 18:30 Uhr an der alten Schule.


Am Samstag, den 05.11.2011 werden wir Brennholz für unser Martinsfeuer im Gemeindewald holen.
Wenn, wie in der Vergangenheit auch, wieder viele Helfer dabei sind, ist die Arbeit schnell getan. Darum meine herzliche Bitte an alle Väter und die Dorfjugend, seid dabei und helft aktiv mit. Treffpunkt ist um 9:00 Uhr am Gemeindehaus.
Ab sofort kann auch wieder Holz und Reisig auf dem bekannten Platz für unser Martinsfeuer abgelagert werden. Die vergangene Vegetationsperiode hat Hecken und Sträucher wieder kräftig wachsen lassen. Bei dieser Gelegenheit weise ich ganz besonders darauf hin, dass Grundstückseigentümer Anpflanzungen jeglicher Art an der Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen in regelmäßigen Abständen zurückschneiden müssen.
Nun bietet sich die Gelegenheit, dieses Schnittgut am Martinsfeuerplatz abzulagern. Bitte achtet darauf, dass das Material nicht nur abgekippt, sondern zu einem kompakten Reisighaufen aufgeschichtet wird. Selbstverständlich ist es, dass nur unbehandeltes Holz und Grünschnitt abgelagert werden. Alles weitere, wie bspw. Möbelteile, Kunststoffe und ähnlicher Abfall gehören auf den Sperrmüll.
Erinnern möchte ich auch an die Pflicht der Anlieger zur Straßenreinigung. Hierzu gehört auch der Bewuchs auf Bürgersteigen und in den Rinnsteinen.

Liesenich, 14.10.2011
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Fundsache

In der Gemarkung Liesenich wurde ein brauner Stoffgürtel gefunden. Der Verlierer kann diesen beim Ortsbürgermeister abholen.

Liesenich, 04.09.2011

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 17.08.2011
im Gemeindehaus
unter Vorsitz von
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Name Anwesend
Theisen, Walter x
Buchholz, Thomas
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen
Liesenfeld, Anne x
Schmitz, Peter x
Angsten, Klaus x

Punkt 1
Annahme einer Spende gemäß § 94 Absatz 3 GemO
Den Ortsgemeinden Altstrimmig, Mittelstrimmig und Liesenich wurde für das Gemeinschaftsprojekt Traumschleife „Layensteig Strimmiger Berg“ eine Spende angeboten.
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der angebotenen Zuwendung.

Punkt 2
Beschlussfassung zum Solidarvertrag Windkraft Strimmiger Berg

Die Ortsgemeinden des Strimmiger Berges Altstrimmig, Forst, Mittelstrimmig und Liesenich sowie die Ortsgemeinde Sosberg beabsichtigen die Bildung einer Solidargemeinschaft zur Nutzung von Windenergie. Ziel dieser Solidargemeinschaft ist, gemeinsam Erträge aus der Nutzung von Windkraft zu erzielen und zudem einer Verspargelung unserer Landschaft entgegenzuwirken.

In der gemeinsamen Besprechung aller Gemeinderäte der hier beteiligten fünf Ortsgemeinden am 04.08.2011 wurde der Entwurf eines Solidarvertrages vorgestellt. Nach inhaltlicher Abstimmung und eingehender Diskussionen wurde der Vertragsentwurf mehrheitlich befürwortet.
Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurde ein Vertragsentwurf der Kreisverwaltung Cochem-Zell vorgelegt, mit der Bitte um Stellungnahme und rechtliche Prüfung durch die Kommunalaufsicht. Eine diesbezügliche Stellungnahme liegt noch nicht vor.

Nach weiterer Diskussion beauftragt der Gemeinderat den Ortsbürgermeister mit dem Abschluss des Solidarvertrages Windenergie Strimmiger Berg. Sofern seitens der Kreisverwaltung noch textliche Änderungen oder Ergänzungen vorgeschlagen werden, sind diese im Gemeinderat abzustimmen und zu beschließen.

Punkt 3
Abschluss eines langfristigen Nutzungsvertrages mit dem SV Strimmig e.V. für die Sportplatzanlage in Mittelstrimmig

Der Sportplatz in Mittelstrimmig ist im Zuge des Aufgabenübergangs im Jahr 1975 mit dem Schulgebäude der Grundschule Mittelstrimmig in das Eigentum der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) übergegangen. Anfang der 90er Jahre wurde die Sportplatzanlage komplett saniert und als Rasenplatz ausgestaltet. Die Kosten der Erneuerung wurden seinerzeit – nach Abzug der jeweiligen Landes- und Kreiszuwendungen – entsprechend einer damals abgeschlossenen Vereinbarung von den Ortsgemeinden Altstrimmig, Forst, Liesenich und Mittelstrimmig sowie der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) aufgebracht.

Seither wurden verschiedene weitere Vereinbarungen getroffen. Der Gemeinderat von Liesenich hatte sich seinerzeit gegen den Abschluss einer Vereinbarung und die Übernahme eines festen prozentualen Anteils von 278,66 € (bzw. 545,00 DM) ausgesprochen; er war lediglich bereit, dem SV Strimmig e.V. auf freiwilliger Basis im Rahmen der üblichen Vereinsförderung der Ortsgemeinde – wie allen anderen Vereinen auch – einen jährlichen Zuschuss von 153,38 € (bzw. 300,00 DM) zu zahlen.

Zwischenzeitlich wurde durch den Orkan „Xynthia“ Ende Februar 2010 die Flutlichanlage des Sportplatzes so erheblich beschädigt, dass diese nunmehr komplett neu zu beschaffen ist. In diesem Zusammenhang hatte der SV Strimmig e.V. erneut Verhandlungsbedarf angemeldet. Er hat mitgeteilt, dass die Gesamtkosten hierfür in Höhe von rd. 9.000,00 EUR aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Vereins nicht aufzubringen seien. Die Investition sei für den Verein aber dringend notwendig, denn ohne Flutlichtanlage sei der Platz für den Verein außerhalb der Sommermonate nicht nutzbar. Man sei darauf angewiesen, auf umliegende Plätze auszuweichen, was aber zu einem erheblichen Kostenaufwand für den Verein führe.

Gleichzeitig hatte er wegen entsprechender Kostenbeteiligung sowohl der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) als auch der Ortsgemeinden des Strimmiger Berges angefragt. Da der Sportplatz seitens der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) lediglich für den Schulsport benötigt wird und hierfür eine Flutlichtanlage nicht erforderlich ist, scheidet eine Kostenbeteiligung der Verbandsgemeinde – auch im Hinblick auf vergleichbare Fälle – aus.

Zusagen zu Kostenbeteiligungen der Ortsgemeinden sind ebenfalls bislang nicht erfolgt.

Der Sportverein hatte daher die Möglichkeit aufgezeigt, einen Zuschuss für die Erneuerung der Flutlichtanlage über den Sportbund Rheinland zu erhalten. Voraussetzung hierfür ist aber die Vorlage eines Pachtvertrages mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren ab Antragstellung.

Vor diesem Hintergrund hatte der Sportverein seine Bereitschaft signalisiert, zeitnah einen entsprechenden langfristigen Vertrag für die Unterhaltung und Bewirtschaftung abschließen zu wollen. Damit wolle man sicherstellen, dass die Flutlichtanlage für die kommenden Herbst- und Wintermonate wieder zur Verfügung stehe. Erste Gespräche mit dem Sportkreisvorsitzenden des Landeskreises Cochem-Zell seien auch schon geführt worden. Im Rahmen der Verhandlungsgespräche hat der Verein durch die Vorlage von entsprechenden Rechnungsbelegen nachgewiesen, dass eine künftige Betriebsführung der Sportplatzanlage nur mit entsprechenden Zuschüssen der Ortsgemeinden und der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) in mindestens der bisher geleisteten Höhe möglich sei.

In mehreren gemeinsamen Gesprächen sowohl mit den Vertretern der Ortsgemeinden Altstrimmig, Forst, Liesenich und Mittelstrimmig als auch der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und dem SV Strimmig e.V. wurde sich daher vorab auf einen Entwurf eines künftigen Nutzungsvertrages geeinigt. In Bezug auf die vom Sportverein zu übernehmenden Leistungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Sportplatzanlage verbleibt es bei den bisher festgelegten Arbeiten und Leistungen aus der Erst- bzw. Nachtragsvereinbarung.

Als Kostenanteile der Ortsgemeinden Altstrimmig, Forst und Mittelstrimmig sowie für die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) wurden die Anteile lt. den bisherigen schriftlichen bzw. mündlichen Vereinbarungen fixiert (allerdings gerundet) und für die Ortsgemeinde Liesenich der Kostenanteil in Höhe von 155,00 EUR aufgenommen, der bislang im Rahmen der üblichen Vereinsförderung gezahlt wird. Darüber hinaus wurden aber einvernehmlich weiter gehende Regelungen in Bezug auf Haftung und Kündigung in den Vertragsentwurf eingearbeitet.  

Nach langer und eingehender Diskussion stellt der Gemeinderat Liesenich fest, dass unabhängig von einer Zustimmung der Ortsgemeinde Liesenich zu dem vorgelegten Vertragsentwurf ein gültiger Nutzungsvertrag zwischen dem SV Strimmig e.V. und der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) als Eigentümer des Sportplatzes geschlossen werden kann. Einfluss auf die Förderung durch den Sportbund Rheinland hat eine Beteiligung der Ortsgemeinde Liesenich an diesem Vertrag nicht.

Mit Hinweis auf die bisher praktizierte Vereinsförderung auf freiwilliger Basis, welche auch bis auf weiteres weitergeführt werden soll, lehnt der Gemeinderat die Beteiligung am Nutzungsvertrag mit dem SV Strimmig e.V. für die Sportplatzanlage in Mittelstrimmig ab.

Punkt 4
Auftragsvergabe zur Neugestaltung des Rasengräberfeldes
Es ist beabsichtigt, das Rasengräberfeld auf dem Friedhof neu zu gestalten. Zu diesem Zweck wurden die Arbeiten am 02.08.2011 mittels einer Preisanfrage ausgeschrieben.
Aufgrund der auf die Preisanfrage der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung eingegangenen Angebote beschließt der Gemeinderat, den Auftrag an die mindestfordernde Firma Angsten Bau GmbH, Mittelstrimmig, zu vergeben.
Der Bauunternehmung ist die Auflage zu stellen, die Bauarbeiten bis spätestens 30.09.2011 fertigzustellen.

Punkt 5
Verschiedenes / Mitteilungen
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde.

- nicht öffentlicher Teil -

Liesenich, den 05.09.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


 

Einladung zum Helferfest

Nachdem wir gemeinsam mit den Ortsgemeinden Altstrimmig, Mittelstrimmig und Liesenich und den jeweiligen Heimat- und Verkehrsvereinen unsere Traumschleife „Layensteig Strimmiger Berg“ fertiggestellt haben, wollen wir nun alle Helferinnen und Helfer gemeinsam mit Partner und auch Kindern herzlich einladen

zum Helferfest am Samstag, den 27.08.2011
nach Altstrimmig an die Grillhütte
Beginn 13:00 Uhr

Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt. Wir freuen uns auf euer Kommen, um gemeinsam den großen Erfolg unserer Traumschleife „Layensteig Strimmiger Berg“ zu feiern.

Wer möchte, kann bereits vormittags an der gemeinsamen Kontrollwanderung teilnehmen. Hierzu treffen wir uns bereits gegen 10:00 Uhr in Altstrimmig am Parkplatz beim Friedhof. Wir wandern in zwei Gruppen, so dass jede Gruppe nur die jeweilige Streckenhälfte abwandert und wir wieder rechtzeitig zum Helferfest zurück sind. Auch hier sind alle herzlich eingeladen.

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


 

Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 28.06.2011 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Name Anwesend
Theisen, Walter x
Buchholz, Thomas
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen x
Liesenfeld, Anne x
Schmitz, Peter
Angsten, Klaus x

Punkt 1
Neuabschluss eines Straßenbeleuchtungsvertrages mit der RWE Deutschland AG
Der Gemeinderat stimmt dem Abschluss des Rahmenvertrages „Licht & Service“ gem. Anlage mit der RWE Deutschland AG zur Straßen- und Außenbeleuchtung für RWE-eigene Anlagen mit seinen Bestandteilen zu. Im Rahmen des § 1 des Vertrages werden nur die Grundleistungen (Pflichtmodul) beauftragt, eine Beauftragung der ebenfalls unter § 1 genannten erweiterten Dienstleistungen (fakultative Module) wird nicht vorgenommen. Gleichzeitig wird dem Abschluss des Stromliefervertrages mit dem Bezug von RWE Natur Business Strom (RECS) und der dahingehenden Eilentscheidung des Orts- / Stadtbürgermeisters nachträglich zugestimmt.

Punkt 2
Solidargemeinschaft Windkraft Strimmiger Berg
Seit längerem bestehen Bemühungen, gemeinsam mit den Ortsgemeinden des Strimmiger Berges sowie der Ortsgemeinde Sosberg eine sogenannte Solidargemeinschaft zu bilden mit dem Zweck, gemeinsam Erträge aus der Nutzung von Windkraft zu erzielen. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, einer Verspargelung des Strimmiger Berges entgegenzuwirken, in dem Konzentrationsflächen zur gemeinsamen Nutzung von Windenergie gebildet werden.

Zu diesem Zweck wurde von den beteiligten Ortsgemeinden ein Solidarvertrag entworfen. Dieser Vertrag wurde dem Gemeinderat vorgestellt. In der anschließenden Diskussion wurden Änderungen und Ergänzungen vorgenommen. Dem Vorschlag, den Vertragstext in einer gemeinsamen Sitzung aller Ratsmitglieder der beteiligten Ortsgemeinden zu beratschlagen, wurde zugestimmt.

Punkt 3
Neugestaltung des Rasengräberfeldes auf dem Friedhof
In der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2010 wurde darüber berichtet, dass ein Besichtigungstermin mit der Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung zwecks Neugestaltung des Rasengräberfeldes stattgefunden hatte. Im Nachgang zu dieser Besichtigung wurde nun ein Plan sowie Kostenschätzung seitens der Bauabteilung vorgelegt. Dieser Plan sieht vor, zur Regulierung des vorhandenen Quergefälles eine kleine Stützmauer aus Natursteinen zu errichten. Im Anschluss an die Mauer soll das oberhalb liegende Gelände reguliert und mit einem einheitlichen Längsgefälle bis zu dem befestigten Weg angelegt werden.

Nach eingehender Diskussion beschließt der Gemeinderat einstimmig, die Baumaßnahme wie vorgeschlagen umzusetzen und die Bauabteilung der Verbandsgemeinde mit der Umsetzung des Vorhabens zu beauftragen.

Punkt 4
Verschiedenes/Mitteilungen
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über den Stand der Sanierungsarbeiten in der Römerstraße.

Liesenich, den 25.07.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister



  >>NEU>>  Veranstaltungskalender für 2012 unter "Tourist-Info / Veranstaltungskalender" <<NEU<<



Sanierung der Römerstraße

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

fehlende Informationen im Zusammenhang mit der Sanierung der Römerstraße haben verständlicherweise zum Unmut einiger Mitbürger geführt. In der Gemeinderatssitzung am 28.6.2011 wurde hierüber ausgiebig diskutiert und folgendes festgestellt:

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 8.4.2009 unter anderem beschlossen, die Sanierung der Römerstraße vorzunehmen. Eine Oberflächensanierung ist nicht umlagefähig und daher auch ohne Kosten für die Anlieger. Diesem Bauvorhaben hatte sich das Kreiswasserwerk angeschlossen, um im Zuge dieser Bauarbeiten die Wasserversorgung zu erneuern. Auf Nachfrage der Gemeinde wurde mitgeteilt, dass die Kosten der Erneuerung ausschließlich vom Kreiswasserwerk getragen werden. Die Gemeinde hat zudem
den Vorteil, dass das Kreiswasserwerk sich an den Kosten der Oberflächensanierung beteiligt.

Nach einem verzögerten Baubeginn, die Rohre für die neue Wasserversorgung waren vom Kreiswasserwerk nicht rechtzeitig bestellt, stellte sich nun heraus, dass auch verschiedene Hausanschlüsse zu erneuern waren. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten des jeweiligen Grundstückseigentümers. Eine Information hierüber ist nicht bzw. zu spät erfolgt. Weder Gemeindeverwaltung noch Anlieger wurden hierüber im Vorfeld schriftlich oder mündlich informiert. Die ersten Hausanschlüsse waren bereits erneuert, als bekannt wurde, dass über anstehende Kosten nicht bzw. zu spät informiert wurde. Eine frühzeitige Information wäre nicht nur wünschenswert, sondern sicherlich auch die Pflicht des Kreiswasserwerks.

Das dies zu einigem Unmut bei den betroffenen Anliegern geführt hat ist durchaus verständlich. Dies wurde von der Gemeindeverwaltung gegenüber dem Kreiswasserwerk noch einmal verdeutlicht, mit der Bitte, zukünftig diese Informationen
frühzeitig zu veröffentlichen.

Liesenich 30.6.2011

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister



Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 18.05.2011 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Name Anwesend
Theisen Walter x
Angsten Klaus x
Buchholz Thomas x
Goßler Franz-Josef x
Laux Bernd x
Wilhelms Jürgen x
Liesenfeld Anne x
Schmitz Peter

Punkt 1
Feststellung der Eröffnungsbilanz der Ortsgemeinde Liesenich und des Anhangs zum 01.01.2009
Die Verwaltung hat den Entwurf der Eröffnungsbilanz der Ortsgemeinde Liesenich zum 01.01.2009 einschl. des Anhangs erstellt.

Die Bilanz weist folgende Eckwerte aus:

I. Bilanzsumme = 5.096.818,65 EUR

II. Aktiva
Anlagevermögen = 4.627.630,31 EUR = 90,79 v. H. der Bilanzsumme
Umlaufvermögen = 469.188,34 EUR = 9,21 v. H. der Bilanzsumme

III. Passiva
Eigenkapital = 4.699.189,57 EUR = 92,20 v. H. der Bilanzsumme
Sonderposten = 348.620,03 EUR = 6,84 v. H. der Bilanzsumme
Rückstellungen = 34.624,00 EUR = 0,68 v. H. der Bilanzsumme
Verbindlichkeiten = 14.385,05 EUR = 0,38 v. H. der Bilanzsumme

Der Anhang zur Eröffnungsbilanz enthält nähere Ausführungen zu den einzelnen Bilanzpositionen.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Eröffnungsbilanz in seiner Sitzung am 18.05.2011 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Eröffnungsbilanz der Ortsgemeinde Liesenich und deren Anhang zum 01.01.2009 mit einer Bilanzsumme von 5.096.818,65 EUR festzustellen. Dabei wird auf die Vorschrift des § 14 KomDoppikLG hin gewiesen, wonach eine Korrektur der Eröffnungsbilanz bis spätestens zum Jahresabschluss 2013 durchgeführt werden kann.
Dem Gemeinderat lagen die Eröffnungsbilanz der Ortsgemeinde Liesenich zum 01.01.2009 und der Anhang zur Eröffnungsbilanz sowie die Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vor.
Der Gemeinderat beschloss gemäß § 114 GemO, die Eröffnungsbilanz der Ortsgemeinde Liesenich und deren Anhang zum 01.01.2009 mit einer Bilanzsumme von 5.096.818,65 EUR festzustellen.
Die Vorschriften des § 14 KomDoppikLG bleiben hiervon unberührt.

Punkt 2
Antrag des Heimat- und Verkehrsvereins auf Erhöhung des Zuschusses für Pflegeaufwendungen
Nach eingehender Beratung beschloss der Gemeinderat den jährlichen Zuschuss auf 1.500,00 EUR zu erhöhen.
Der Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler sowie die Ratsmitglieder Franz-Josef Goßler und Jürgen Wilhelms waren von der Beratung und Beschlussfassung nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 b GemO ausgeschlossen.
Der Beigeordnete Walter Theisen übernahm zu diesem Punkt den Vorsitz.

Punkt 3
Mitteilungen/Verschiedenes
Der Ortsbürgermeister informierte den Rat umfassend über den Sachstand „Windkraft“ und „Breitbandversorgung“.
Aus gegebenem Anlass wurde über die Reinigungsarbeiten im Gemeindehaus diskutiert. Dieses Thema wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates Beratungsgegenstand der Tagesordnung sein.

nichtöffentlicher Teil

Liesenich, den 16.06.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister



Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 23.03.2011 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:
Name   Anwesend
Theisen, Walter   x
Buchholz, Thomas x
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen
Liesenfeld, Anne x
Schmitz, Peter x
Angsten, Klaus x

Punkt 1 Einwohnerfragestunde
Zur Sitzung des Gemeinderates am 23.03.2011 wurden keine Fragen gestellt / eingereicht.

Punkt 2 Breitbandausbau im Landkreis Cochem-Zell
Aufgabenübertragung auf die Verbandsgemeinde Zell (Mosel)
Die Ortsgemeinde Liesenich überträgt die Aufgabe der Breitbandversorgung auf die Verbandsgemeinde Zell (Mosel) und stimmt gleichzeitig einer Verlegung der Telekommunikationslinien gemäß § 68 Telekommunikationsgesetz - soweit sie als Träger der Wegebaulast betroffen ist - zu.

Punkt 3 Informationen zum Sachstand Windenergie
Der Ortsbürgermeister informierte den Gemeinderat über den aktuellen Stand in Sachen Windenergieanlagen. Im Besonderen wurde darüber beratschlagt, wie die Angelegenheit weiter verfolgt werden kann. Um gegebenenfalls auch Sach- und Rechtsbeistand in Anspruch nehmen zu können, wurde vorgeschlagen, dem Ortsbürgermeister hierfür ein Budget zur Verfügung zu stellen. Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat ein Budget in Höhe von 3.000 EUR.

Punkt 4 Annahme einer Spende gemäß § 94 Absatz 3 GemO
Den Ortsgemeinden Altstrimmig, Liesenich und Mittelstrimmig wurde von der Raiffeisenbank Zeller Land eG für das Gemeinschaftsprojekt „Traumschleife Layensteig Strimmiger Berg“ eine Spende angeboten.
Der Gemeinderat beschließt die Annahme der angebotenen Zuwendung

Punkt 5 Verschiedenes / Mitteilungen
Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde Liesenich
· Angebot der Fa. Karin John Gartenbau zur teilweisen Neubepflanzung und Steinabdeckung am
  Spielplatzgelände
· Besichtigungstermin mit Herrn Jürgen Grünewald, Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung, zwecks
  Neugestaltung der Rasengräberfläche am Friedhof
· Information über die Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung vom 13.10.2010 der
  Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)
· Information über die Dienstbesprechung des Landrates am 27.10.2010

Liesenich, den 18.05.2011

Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Öffentliche Auslegung der Eröffnungsbilanz und des Anhangs der Ortsgemeinde Liesenich
zum 01.01.2009

Der Gemeinderat Liesenich hat in seiner Sitzung am 18.05.2011 die Eröffnungsbilanz und den Anhang der Ortsgemeinde Liesenich zum 01.01.2009 mit einer Bilanzsumme von 5.096.818,65 EUR festgestellt.

Aktiva und Passiva der Bilanz stellen sich wie folgt dar:

I. Aktiva
Anlagevermögen = 4.627.630,31 EUR = 90,79 v. H. der Bilanzsumme
Umlaufvermögen = 469.188,34 EUR = 9,21 v. H. der Bilanzsumme

II. Passiva
Eigenkapital = 4.699.189,57 EUR = 92,20 v. H. der Bilanzsumme
Sonderposten = 348.620,03 EUR = 6,84 v. H. der Bilanzsumme
Rückstellungen = 34.624,00 EUR = 0,68 v. H. der Bilanzsumme
Verbindlichkeiten = 14.385,05 EUR = 0,38 v. H. der Bilanzsumme

Gemäß § 114 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57) liegt die Eröffnungsbilanz und der Anhang der Ortsgemeinde Liesenich zum 01.01.2009 an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 30.05.2011 bis einschließlich 08.06.2011, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel), Zimmer 35, während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Liesenich, den 24.05.2011

Ortsgemeinde Liesenich
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich             
am 19.01.2011 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:

Name Anwesend
Theisen, Walter x
Buchholz, Thomas x
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen
Liesenfeld, Anne
Schmitz, Peter x
Angsten, Klaus x

Punkt 1 Neuabschluss des Strom-Konzessionsvertrages

Der Gemeinderat Liesenich beschließt den Abschluss des Strom-Konzessionsvertrages mit RWE Rheinland Westfalen Netz Aktiengesellschaft, 45128 Essen, in der vorliegenden Fassung.

Punkt 2 Festsetzung des Forstwirtschaftsplanes für das Forstwirtschaftsjahr 2011

Der Gemeinderat hat nach eingehender Beratung beschlossen:

1. Dem von der Forstverwaltung vorgelegten Forstwirtschaftsplan für das Forstwirtschaftsjahr 2011 wird zugestimmt.

2. Es werden festgesetzt:
a) das Einschlagsoll in der Gesamtnutzung auf 2.480 Festmeter
b) die Ausgaben für Holzernte und übrige Betriebsarbeiten auf 133.360 €

Ferner wurde beschlossen, die Holzpreise wie folgt festzusetzen:
Brennholz in langer Form am Weg (Polder) für Einwohner für 26,00 EUR/rm und für Auswärtige für 33,00 EUR/rm. Die Abnahmemenge wurde für Einwohner auf maximal 20 Raummeter pro Haushalt begrenzt. Darüber hinaus benötigtes Brennholz kann entsprechend dem Preis für Auswärtige erworben werden.

Punkt 3 Haushaltsplanung 2011;

Festsetzung der Steuerhebesätze der Grundsteuer A und der Grundsteuer B
Nach eingehender Beratung beschloss der Gemeinderat Liesenich, die Steuerhebesätze von Grundsteuer A und von Grundsteuer B für das Haushaltsjahr 2011 auf das Niveau der Nivellierungsätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz wie folgt festzusetzen:

- Grundsteuer A = 288 v. H.
- Grundsteuer B = 338 v. H.

Des Weiteren wurde eine Erhöhung der Hundesteuer wie folgt beschlossen:

- 1. Hund = 30,00 €
- 2. Hund = 70,00 €
- Weiterer Hund = 120,00 €

Punkt 4 Verschiedenes / Mitteilungen

Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde Liesenich

• Stand zum Ausbau eines Radwegenetzes im Bereich der Hunsrückgemeinden der Verbandsgemeinde Zell
• Sachstand zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der VG Zell (Mosel) - Teilplan Windkraft;
• Anfrage von Jugendlichen zur regelmäßigen Nutzung des Jugendraums

Liesenich, den 26.01.2011
Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Neues Gemeinderatsmitglied

In der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2010 wurde Herr Klaus Angsten durch den Ortsbürgermeister als neues Gemeinderatsmitglied verpflichtet. Herr Klaus Angsten ist für Herrn Heinz Gründer, der sein Mandat niedergelegt hatte, als neues Mitglied in den Gemeinderat nachgerückt. Herr Heinz Gründer war seit 2004 Mitglied im Gemeinderat und hat sich in dieser Zeit mit großem Engagement für die Belange der Gemeinde eingesetzt. Dafür unseren herzlichen Dank. Herrn Klaus Angsten heißen wir herzlich willkommen und freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.

Liesenich, 20.1.2011
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Nutzung Gemeindehaus

Um Überschneidungen in der Nutzung des Gemeindehauses zu vermeiden, bitte ich um Kenntnisnahme, dass die Frauenturngruppe ihre Übungsstunden auf dienstags verlegt hat. Diese Regelung gilt bis auf Weiteres.

Liesenich, 24.01.2011
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Hochwasser in Liesenich am Freitag, 07.01.2011


Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich
am 11.11.2010 im Gemeindehaus
unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:

Theisen, Walter x
Buchholz, Thomas x
Goßler, Franz-Josef x
Laux, Bernd x
Wilhelms, Jürgen x
Liesenfeld, Anne x
Schmitz, Peter x
Angsten, Klaus x

Punkt 1 Einwohnerfragestunde

Es wurden keine Fragen gestellt.

Punkt 2 Auftragsvergabe zur Oberflächensanierung in der Römerstraße

Nach eingehender Beratung beschloss der Gemeinderat, den Auftrag an die Firma Blümling Baugesellschaft mbH zu vergeben.

Punkt 3 Genehmigung einer Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters

Aufgrund dessen, dass der Rasenmäher der Gemeinde unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu reparieren war, hat der Ortsbürgermeister im Benehmen mit dem ersten Beigeordneten einen neuen Rasenmäher angeschafft. Hierzu wurden drei verschiedene Angebote eingeholt. Die Entscheidung fiel auf das Angebot der Fa. Brust Service Center e.K. in Bell. Bei der Beschaffung war die ortsansässige freie Kfz-Werkstatt Stefan Alt beteiligt, welche die zukünftigen Wartungs- und evtl. Gewährleistungsarbeiten übernehmen wird.

Die Eilentscheidung nach § 48 GemO ist vom Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zu bestätigen. Der Gemeinderat stimmte der Eilentscheidung des Ortsbürgermeisters einstimmig zu.

Punkt 4 Beschlussfassung zur geplanten Biogasanlage in der Gemarkung Mittelstrimmig "Hinterm Galgenflur"

Der Gemeinderat Mittelstrimmig hat in seiner Sitzung am 15.12.2009 die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Das Plangebiet mit ca. 28.000 qm umfasst die Grundstücke der Gemarkung Mittelstrimmig Flur 7 Flurstück 12, 13 und 14 sowie eine Teilfläche des angrenzenden Wirtschaftsweges Flur 7 Nr. 169. Hier ist beabsichtigt, im Außenbereich der Gemarkung Mittelstrimmig eine Biogasanlage mit einer Leistung von 500kWh zu errichten sowie auf der Dachfläche einer Sündreyer-Halle mit ca. 500 qm eine Photovoltaikanlage zu installieren. Zudem soll eine Fläche zur Erweiterung der geplanten Biogasanlage ausgewiesen werden. Das gesamte Plangebiet grenzt unmittelbar an die Gemarkungsgrenze der Ortsgemeinde Liesenich.

Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie gemäß § 2 Abs. 2 BauGB die benachbarten Gemeinden, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt werden könnte, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten. Vor diesem Hintergrund wurde die Ortsgemeinde Liesenich mit Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung vom 4.11.2010 um ihre Stellungnahme gebeten.

Nach eingehender Beratung beschloss der Gemeinderat, sich gegen die vorgenannten Planungen und insbesondere gegen den Bau der geplanten Biogasanlage auszusprechen.

Punkt 5 Verschiedenes / Mitteilungen

Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde Liesenich

· Angebot der Fa. Karin John Gartenbau zur teilweisen Neubepflanzung und Steinabdeckung am Spielplatzgelände

· Besichtigungstermin mit Herrn Jürgen Grünewald, Bauabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung, zwecks Neugestaltung der Rasengräberfläche am Friedhof

· Information über die Ortsbürgermeister-Dienstbesprechung vom 13.10.2010 der Verbandsgemeindeverwaltung Zell (Mosel)

· Information über die Dienstbesprechung des Landrates am 27.10.2010



Winterdienst

Wer hat Interesse in der Ortsgemeinde Liesenich den Winterdienst zu übernehmen?

Die Räum- und Streupflicht wurde in den vergangenen Jahren zu einem Großteil seitens der Gemeinde übernommen. Lt. Satzung der Gemeinde Liesenich obliegt diese Pflicht jedoch weiterhin dem Bürger. Dennoch möchte die Gemeinde auch in Zukunft den Räum- und Streudienst in gewohnter Weise anbieten.

Interessenten melden sich bitte bei der Gemeindeverwaltung Liesenich unter 06545/1838 oder per Mail unter gemeinde@liesenich.de.

Da die Wintersaison schon kurz bevorsteht, bitte ich um Rückmeldung bis zum 26.11.2010.

Liesenich, 08.11.2010

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Herzlichen Glückwunsch!

Das Ehepaar Lydia und Herbert Hermes feiern am Montag, dem 15. November 2010 das Fest der Goldenen Hochzeit.

Die Bevölkerung und die Gemeinde Liesenich gratulieren recht herzlich und wünschen dem Jubelpaar alles Gute und noch einen langen und friedvollen Lebensabend.


St. Martin

Am Samstag, den 6.11.2010 sammeln wir wieder Brennholz für unser Martinsfeuer. Wie schon in der letzten Woche zu lesen war, treffen wir uns um 09:00 Uhr am Gemeindehaus. Ich hoffe auf viele Helfer, dann ist die Arbeit schnell getan.

Der Martinszug findet statt am Mittwoch, den 10.11.2010. Wir treffen uns um 18:30 Uhr an der alten Schule. Auch in diesem Jahr werden wir wieder musikalisch begleitet vom Musikverein Altstrimmig. Hierfür schon im voraus ein herzliches Dankeschön.


Traumschleife rund um den Strimmiger Berg

Liebe Mitbügerinnen und Mitbürger, liebe Wanderfreunde.

Gemeinsam mit den drei Ortsgemeinden Altstrimmig, Mittelstrimmig und Liesenich sowie mit den örtlichen Heimat- und Verkehrsvereinen wird rund um den Strimmiger Berg ein naturnaher Wanderweg entstehen als

Traumschleife in der Region um den Saar-Hunsrück-Steig.

Die Strecke verläuft zum Teil auf bereits vorhandenen Wegen. Es sind aber auch noch viele Teilstücke als naturnahe Pfade anzulegen. Zwei Klettersteige werden mit Hilfe des Deutschen Alpenvereins Koblenz angelegt.

Wir laden ein, zu einer Vorstellung und Erwanderung unserer geplanten Traumschleife rund um den Strimmiger Berg,

am Sonntag, den 7. November 2010 um 9:30 Uhr.
Start ist am Ortseingang von Altstrimmig (Parkplatz am Friedhof),
Zwischenrast gegen Mittag am Aussichtspunkt „Kanzel“
- hier wird ein kleiner Imbiss gereicht -
 weiter über Liesenich nach Mittelstrimmig zurück zum Ausgangspunkt
Ankunft in Altstrimmig ca. 14:00 Uhr

Mitmachen kann jeder und jede Helferin und jeder Helfer ist herzlich willkommen. Es freuen sich schon jetzt auf eine große Teilnehmerzahl, die

Heimat- und Verkehrsvereine des Strimmiger Berges
mit Unterstützung der Ortsgemeinden
Altstrimmig – Mittelstrimmig – Liesenich

PS: Wer hat die beste Idee für einen originellen Namen? Jeder kann mitmachen! Einfach einen Vorschlag auf einen Zettel schreiben, Name und Anschrift dazu und bei einem der drei Ortsbürgermeister abgeben. Aus allen Vorschlägen wird ein Name gewählt. Der Namensgeber gewinnt ein Essen für zwei Personen. Bei Mehrfachnennungen entscheidet das Los. Der Rechtsweg ist natürlich ausgeschlossen.


Bekanntmachung

I. Aufgrund der §§ 24 und 27 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) wird nachfolgend der III. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung der Ortsgemeinde Liesenich vom 06.09.2010 bekannt gemacht.

II. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeinde-ordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Liesenich, den 06.09.2010

Gemeindeverwaltung

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister

 

III. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung der Ortsgemeinde Liesenich vom 06.09.2010

Der Gemeinderat von Liesenich hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 sowie der §§ 1, 2 und 7 des Kommunalabgabengesetztes (KAG) vom 20.06.1995 am 06.09.2010 folgenden III. Nachtrag zur Friedhofssatzung und Gebührenordnung beschlossen, der hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 5 Absatz 3 (Verhalten auf dem Friedhof) wird wie folgt geändert:

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbebetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,
   - ein entsprechender Antrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
   - die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 
     entsprechend.

Artikel II

§ 6 (Ausführung gewerblicher Arbeiten) wird ersetzt und erhält folgende Fassung:

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandsetzung von Grabstätten befasste Gewerbebetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetztes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbebetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbebetreibenden oder seinem Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbebetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Artikel III

Dieser Nachtrag tritt am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Liesenich, 06.09.2010
Gemeindeverwaltung
Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister, (Siegel)

 


Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Liesenich vom 14.06.2010

Der Gemeinderat Liesenich hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) die folgende Satzung am 14.06.2010 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Reinigungspflichtige 1
§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht 2
§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte 2
§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung 3
§ 5 Säubern der Straßen 3
§ 6 Schneeräumung 4
§ 7 Bestreuen der Straße 4
§ 8 Abwässer 5
§ 9 Konkurrenzen 5
§ 10 Geldbuße 5
§ 11 In-Kraft-Treten 5

§ 1 Reinigungspflichtige
(1) Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB). Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 LStrG.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird.

(3) Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4) Ein Grundstück im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sinne von Abs. 1 Satz 1.

(5) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeinde kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2 Gegenstand der Reinigungspflicht
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der in der Straßenbaulast der Gemeinde liegenden Straßen, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befestigung oder Abgrenzung.

(2) Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstücks länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder -seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den Senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(3) Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Absatz 2 Satz 2.

(4) Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z.B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbindung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Absatz 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite (n) (Absatz 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(5) Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

(6) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes und oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

§ 3 Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte
Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung kann mit Zustimmung der Gemeinde gegenüber der Gemeinde die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen werden. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht vereinbart werden. Die Zustimmung der Gemeinde ist widerruflich. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§ 4 Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere
1. das Säubern der Straßen (§ 5)
2. die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3. das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte (§ 7)
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 5 Säubern der Straßen

(1) Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2) Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3) Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4) Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(5) Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen -insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen - eine Reinigung auf andere Tage anordnen. Dies wird durch die Gemeinde ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6 Schneeräumung

(1) Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.

(2) Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(4) Führt die Gemeinde oder der Träger der Straßenbaulast eine Schnee- oder Eisräumung durch, sind die Reinigungspflichtigen von ihren Pflichten nach §§ 2,4,5,6 und 7 nicht befreit.

§ 7 Bestreuen der Straße

(1) Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen werden in einer Anlage, die Bestandteil dieser Satzung ist, bezeichnet.

(2) Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat), Salz oder sonstige auftauende Stoffe herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen.

Die Verwendung von Salz ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3) Die bestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4) Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8 Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche oder sonstigen schmutzigen oder übel riechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 9 Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 10 Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung (GemO) und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Liesenich vom 16.12.1963 außer Kraft.


Gemeindeverwaltung Liesenich
Liesenich, den 14.6.2010

(Siegel)

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister

Anlage 1

zur Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Liesenich vom 14.06.2010
Besonders gefährdete Stellen für eine Glatteisbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 sind:
(Treppen / Rampen, Brückenauf/über/abgänge, starke Gefäll- bzw. Steigungsstrecken usw.)

Keine -/-



Bericht über die Sitzung des Gemeinderates Liesenich am 14.06.2010 im Gemeindehaus unter Vorsitz von Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler

Anwesenheit:

Theisen, Walter   X
Gründer, Heinz   X
Buchholz, Thomas   X
Goßler, Franz-Josef   X
Laux, Bernd   O
Wilhelms, Jürgen   O
Liesenfeld, Anne   O
Schmitz, Peter   X

Nach vorschriftsmäßiger Einladung hatte sich der Gemeinderat versammelt, um über die nachfolgende Tagesordnung zu beraten und zu beschließen.

Die Tagesordnung wurde wie folgt abgewickelt.

Tagesordnung:

Punkt 1 Einwohnerfragestunde

Es wurden keine Fragen gestellt / eingereicht.

Punkt 2 Neufassung der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortslage von Liesenich

Die noch aktuelle Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Ortslage von Liesenich wurde zuletzt in der Gemeinderatssitzung vom 16.12.1963 aktualisiert und beschlossen.

Der Gemeinderat wurde darüber informiert, dass diese noch gültige Satzung nicht mehr den neuesten Gegebenheiten entspricht. Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat einstimmig die dieser Niederschrift als Anlage beigefügte Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Liesenich zu erlassen.

Punkt 3 Antrag auf Zuschuss der Jugendfeuerwehr Strimmiger Berg

Mit Schreiben vom 26.3.2010 hat die Freiwillige Feuerwehr Strimmig für die Anschaffung eines Unterkunftzeltes für die Jugendfeuerwehr Strimmiger Berg einen Antrag auf Zuschuss gestellt.

Die Freiwillige Feuerwehr Strimmig führt in enger Zusammenarbeit mit der Freiwilligen Feuerwehr Liesenich die gemeinsame Jugendfeuerwehr Strimmiger Berg. Ziel ist die gemeinsame Nachwuchsförderung, um den Fortbestand der Freiwilligen Feuerwehren des Strimmiger Berges dauerhaft zu gewährleisten.

In diesem Rahmen nimmt die Jugendfeuerwehr Strimmiger Berg seit vielen Jahren am Zeltlager der Kreisjugendfeuerwehr teil. Für die Ausrichtung dieses Zeltlagers sowie für die Durchführung von Übungswochenenden wurde von der Freiwilligen Feuerwehr Strimmig ein gebrauchtes Unterkunftszelt zum Preis von 650 EUR angeschafft.

Nach eingehender Beratung beschließt der Gemeinderat einstimmig für die Anschaffung des Unterkunftzeltes für die Jugendfeuerwehr Strimmiger Berg einen einmaligen Zuschuss zu gewähren.

Punkt 4 Verschiedenes / Mitteilungen

Ortsbürgermeister Wolfgang Gossler informierte den Gemeinderat über verschiedene Angelegenheiten der Gemeinde Liesenich

· Abschluss der Reparaturarbeiten an der Eingangstür der alten Schule
· Reparatur und Instandsetzen des alten Räumschildes der Gemeinde Liesenich
· Schreiben des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum vom 10.03.2010

· Bericht der Überprüfung des Kinderspielplatzes im Jahr 2010 vom 29.04.2010

· Schreiben der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) zum Ausbau der Landesstraße 202 von Altstrimmig nach Treis-Karden

· Stand zur Entwicklung des Radwegenetzes für den Hunsrückbereich der Verbandsgemeinde Zell (Mosel)

· Aktualisierung der Gästezeitung für 2010/2011

· Ergänzung / Information zur Umsatzsteuer im Forstbetrieb

· Planung eines gemeinsamen Wanderweges um den Strimmiger Berg als Traumschleife zum Saar-Hunsrück-Steig

· Besprechung auf Einladung des SV Strimmig e.V. mit Teilnahme von Bürgermeister Karl-Heinz Simon sowie den Ortsbürgermeistern des Strimmiger Berges

Liesenich, den 30.06.2010

Gemeindeverwaltung

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Freigabe der Kirschen

wie auch im vergangenen Jahr hat sich auch in diesem Jahr niemand gefunden, der die Kirschen an den beiden Bäumen am Festplatz ersteigern wollte. Dies ist natürlich sehr schade und daher folgende Bitte: Wenn jemand aus unserem Dorf Interesse an den Kirschen hat, und sei es nur ein kleiner Eimer voll, so kann nun jeder Liesenicher mit Leiter und Eimer ausgestattet, sich die Menge an Kirschen pflücken, die er braucht. Vielleicht werden so die Kirschen noch von vielen genutzt und die Kirschen wären nicht umsonst gereift.

Liesenich, 27.06.2010

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Versteigerung von Kirschen

Am Samstag, dem 26. Juni 2010, werden um 10:00 Uhr die Kirschen am Festplatz versteigert.

Liesenich, 21.06.2010

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Einladung

Der Männergesangverein und die Möhnen Liesenich laden alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Liesenich, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder noch in diesem Jahr vollenden werden, mit PartnerIn hiermit ganz herzlich zum

Seniorennachmittag

am Sonntag, dem 14. März 2010

ins Gemeindehaus Liesenich ein.

Ab 14.00 Uhr ist für Ihre Unterhaltung und Ihr leibliches Wohl bestens vorgesorgt. Gönnen Sie sich ein paar gemütliche Stunden und kommen Sie zum Seniorennachmittag. Sie brauchen nur Humor und gute Laune mitzubringen. Auch die Bürgerinnen und Bürger, die erst in den vergangenen Jahren in Liesenich zugezogen sind und dieses Alter erreicht haben oder dieses Jahr erreichen werden, laden wir herzlich ein.


Frei umherlaufende Hunde

Es ist wieder häufiger festzustellen, dass innerhalb der Ortslage von Liesenich frei umherlaufende Hunde zu sehen sind. Die großen und kleinen Hinterlassenschaften sind zu Recht immer wieder ein Ärgernis. Aus rechtlicher Sicht ist allgemein bekannt, dass innerhalb der bebauten Ortslage Hunde nur angeleint geführt werden dürfen und Verunreinigungen unverzüglich entsorgt werden müssen. Ergänzend hierzu meine herzliche Bitte: Lasst Hunde nicht einfach ohne Halter durchs Dorf laufen. Selbst der kleinste Hund hinterlässt unschöne Verunreinigungen. Abgesehen davon ist auch nicht jeder angstfrei im Umgang mit Hunden, da hilft auch nicht der Hinweis: der tut nix. Kleinkinder sind hiervon ganz besonders betroffen, wenn plötzlich ein Hund vor ihnen steht. Darum: lasst Hunde nur auf privatem Eigentum frei herumlaufen und ansonsten nur an der Leine.

Liesenich, 29.10.2009

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister


Rückschnitt von Hecken und Sträuchern

Die vergangene Vegetationsperiode hat Hecken, Sträucher und Bäume wieder kräftig wachsen lassen, nicht immer zur Freude von Fußgängern und Autofahrern.

In wenigen Wochen sammeln wir wieder Holz und Reisig für unser Martinsfeuer. Aus diesem Grund weise ich jetzt ganz besonders darauf hin, dass die Eigentümer von Grundstücken Anpflanzungen jeglicher Art zur Grenze an öffentlichen Verkehrsflächen in regelmäßigen Abständen zurückschneiden müssen.

Jetzt bietet sich die Gelegenheit, außer an der Grüngutannahmestelle in Mittelstrimmig, dieses Schnittgut auf dem bekannten Platz für unser Martinsfeuer abzulagern. Bitte achtet darauf, dass das Material nicht nur abgekippt, sondern zu einem kompakten Reisighaufen aufgeschichtet wird. Wichtig ist auch, dass nur unbehandeltes Holz und Grünschnitt abgelagert werden darf. Alles weitere, wie beispw. Möbelteile, Kunststoffe und ähnlicher Abfall, gehören auf den Sperrmüll.

Bei dieser Gelegenheit erinnere ich noch an die Pflicht der Anlieger zur Straßenreinigung. Hierzu gehört auch der Bewuchs auf Bürgersteigen und in den Rinnsteinen.

Liesenich, 16.10.2009

Wolfgang Gossler, Ortsbürgermeister

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